§ 11 Genehmigung |
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Jeder, der gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln möchte, muss vor Aufnahme seiner Tätigkeit beim
zuständigen Veterinäramt bzw. vor der Kreisverwaltungsbehörde (KVB) einen Antrag (inkl. Artenliste) auf
Erlaubnis gemäß § 11 des Tierschutzgesetzes stellen. Auch vor einer Aufstockung des Tierbestandes (z. B. neuer Lebendtierbereich oder weitere Arten) muss eine Erweiterung der § 11 - Genehmigung beantragt werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Berufsausbildung, langjähriger Umgang mit den Tieren u. ä.) sowie die notwendige Zuverlässigkeit besitzt. Darüber hinaus müssen die Räumlichkeiten und Einrichtungen eine den Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere sicherstellen. |
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Für die § 11 Genehmigung sind also erforderlich: |
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Was bedeutet „verantwortliche Person“? |
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Die „verantwortliche Person“ trägt die Verantwortung für die Tiere, auf die sich die Tätigkeit erstreckt.
Sie muss aufgrund der Betriebsorganisation in der Lage sein, die Verantwortung auch tatsächlich zu übernehmen,
insbesondere muss eine regelmäßige Anwesenheit von angemessener Dauer in den Betriebsteilen gewährleistet sein.
Daraus ergibt sich, dass für Krankheits- und Urlaubszeiten ein/e Stellvertreter/in der verantwortlichen Person
erforderlich ist. Die Anzahl der verantwortlichen Personen wird vom Amtsveterinär vorgegeben. Die verantwortliche Person muss ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Letzteres erfolgt in der Regel anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses. Der Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kann auf verschiedene Weise erfolgen, u. a. durch: |
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